Richtlinie 2000 / 78 / EG
1. Eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen einer Behinderung geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst.
2. Das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78 steht der Entlassung wegen einer Behinderung entgegen, die unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.
3. Krankheit als solche kann nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist.
Urteil des EuGH vom 11. 7. 2006 – Rs. C-13/05 Sonia Chacón Navas / Eurest Colectividades SA mit Anmerkung von Priv. Doz. Dr. Felix Welti, Kiel
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.01.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-01-10 |
Seiten 42 - 48
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