Artikel 226 EG; Richtlinie 89/293/EWG
1. Die Republik Österreich hat dadurch, dass sie das Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz entgegen den Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht innerhalb der Umsetzungsfrist erlassen hat und dass sie die Artikel 2 Absatz 1 – für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen in Tirol –, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2 Buchstaben c und d und 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den genannten Bestimmungen der Richtlinie verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten sowie fünf Sechstel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Urteil des EuGH vom 6. 4. 2006 – Rs. C – 428/04 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Republik Österreich – mit Anmerkung von Prof. Dr. Wolfhard Kohte / Dr. Ulrich Faber, Martin-Luther-Universität Halle
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-10 |
Seiten 30 - 42
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