§§ 172,177 ArbVG; Richtlinie 94/45/EG
Der Inhalt der „koordinierenden“ Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Art. 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C- 40/00) auch für Österreich verbindlich dahingehend ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmervertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des § 177 Abs. 3 ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs. 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs. 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen“ zum Tragen kommen, geschlossen werden.
Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation“ bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat.
Urteil des Österreichischen OGH vom 31. 1. 2007, – 9 Ob A 107/06 –
mit Anmerkung von Dr. Anna Ritzberger-Moser, Wien
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-10 |
Seiten 331 - 336
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