Art. 56 AEUV
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die fr den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehrdlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhngung von Geldstrafen vorsieht,
? die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten drfen,
? die fr jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschrnkung verhngt werden,
? zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Hhe von 20 % der verhngten Strafe hinzutritt und
? die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Urteil des EuGH v. 12.9.2019, verbundene Rechtssachen Zoran Maksimovic (C-64/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Humbert Jrg Kfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Joachim Schnbeck (C-140/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal) ECLI:EU:C:2019:723 Anmerkung von Dr. iur. Georg Bruckmller, Linz
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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