Art. 56 AEUV
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
♦ die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
♦ die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
♦ zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und
♦ die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Urteil des EuGH v. 12.9.2019, verbundene Rechtssachen Zoran Maksimovic (C-64/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Humbert Jörg Köfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Joachim Schönbeck (C-140/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18 . /. Bezirkshauptmannschaft Murtal) – ECLI:EU:C:2019:723 – Anmerkung von Dr. iur. Georg Bruckmüller, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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