Art. 49 EG; Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1992; § 2 AEntG
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie eine Bestimmung wie § 3 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 erlassen hat, nach der ausländische Zeitarbeitsunternehmen nicht nur die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in Deutschland, sondern auch jede Änderung seines Einsatzorts anmelden müssen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt zwei Drittel der Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ein Drittel der Kosten.
4. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 18. 7. 2007 – Rs. C-490/04 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Bundesrepublik Deutschland –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-11-09 |
Seiten 487 - 498
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