Richtlinie 2000/78/EG
1. Zum Wegfall eines kollektivvertraglichen Kündigungsschutzes, wenn der Kündigungstermin nach Vollendung des 60. Lebensjahres liegt und Anspruch auf Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht.
2. Zur Praxis des Österreichischen Rundfunks (ORF), die Dienstnehmer mit Vollendung des 62. Lebensjahres „in Pension zu schicken“.
3. Die darin gelegene Ungleichbehandlung wegen des Alters kann gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dem ORF vorschreibt, Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen.
4. Der ORF hat jedoch das konkrete Gesamtkonzept vorzulegen, um den Vorgaben des Gesetzgebers nachzukommen, und darzutun, inwieweit daraus konkret das Erfordernis der Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers abzuleiten ist.
(österr.) Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25.6.2013 – 9 ObA 113/12a
Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-05 |
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