Der EuGH hat in der Rechtssache Danosa am 11. 11. 2010 die Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen ihrer persönlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmerin im unionsrechtlichen Sinne qualifiziert und sie der Mutterschutzrichtlinie unterstellt. Übertragen auf das deutsche Recht haben die Maßgaben des EuGH zur Folge, dass GmbH-Fremdgeschäftsführer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne bestimmenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung grundsätzlich als Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne einzuordnen sind, es sei denn, die GmbH unterliegt der Mitbestimmung nach dem MitbestG. Daher ist dieser Teil der GmbH-Geschäftsführer in den Schutz der Mutterschutzrichtlinie einbezogen und es bedarf einer unionsrechtskonformen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des MuSchG. Das hat zur Folge, dass im deutschen Recht kein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff mehr gilt. Zugleich intensiviert sich der Sozialschutz der GmbH- Geschäftsführer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-10 |
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