Art. 45 AEUV; Verordnung (EU) Nr. 492/2011
Die Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden.
Urteil des EuGH vom 5.12.2013, Rs. C-514/12 Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH ./. Land Salzburg – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Reinhard Resch, abgedruckt in diesem Heft, S. 155 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-03 |
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