ZESAR
 

Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten/Wohnmitgliedstaat/Wesentlicher Teil der Tätigkeit/Anknüpfungskriterien/Berücksichtigung sonstiger Umstände/Beurteilungszeitraums

Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der zuständige Träger bei der Beurteilung, ob eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, einen wesentlichen Teil davon im Wohnmitgliedstaat ausübt, im Rahmen einer Gesamtbewertung der Situation dieser Person zu prüfen hat, ob sie mindestens 25% ihrer Arbeitszeit und/ oder ihres Arbeitsentgelts in diesem Mitgliedstaat leistet bzw. erhält. In diesem Kontext sind keine sonstigen Umstände oder Kriterien zu berücksichtigen. Art. 14 Abs. 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen der Gesamtbewertung der Situation einer Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, bei der Beurteilung, ob diese Person einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt, die für die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen ist.

(amtliche Leitsätze)

EuGH, Urteil vom 4.9.2025, Rs. C-203/24 (Hakamp), ECLI:EU:C: 2025:662 – Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, LL. M. (Frankfurt/Main), LL. M. (Thessaloniki), Frankfurt am Main

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2026.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2026
Veröffentlicht: 2026-02-03