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Massenentlassungen/Informations- und Konsultationspflicht/Zahl beabsichtigter oder tatsächlicher Entlassungen/Freiwillige Beendigung von Arbeitsverträgen vor einer Kündigung/Methode für die Berechnung der Zahl der Entlassungen

Richtlinie 98/59/EG

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Konsultationspflicht zu dem Zeitpunkt entsteht, ab dem der Arbeitgeber im Rahmen eines Restrukturierungsplans eine Verringerung der Arbeitsplätze ins Auge fasst oder plant, deren Zahl die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für den Abbau von Arbeitsplätzen überschreiten kann, und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber, nachdem er Maßnahmen zur Beschränkung dieser Zahl getroffen hat, die Gewissheit erlangt, dass er tatsächlich eine Zahl von Arbeitnehmern entlassen muss, die diese Schwellenwerte überschreitet.

(amtlicher Leitsatz)

EuGH, Urteil vom 22.2.2024, Rs. C-589/22 (Resorts Mallorca Hotels International), ECLI:EU:C:2024:155 – Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.10.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 10 / 2024
Veröffentlicht: 2024-10-04