Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf/Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung/Staatlicher Sektor/Sichtbares Tragen weltanschaulicher oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz/Islamisches Kopftuch/Neutralität im Umgang mit dem Publikum, den Vorgesetzten und Kollegen
Richtlinie 2000/78/EG
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine interne Regel einer Gemeindeverwaltung, die es deren Personal allgemein und undifferenziert verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen zu tragen, die u. a. weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, damit gerechtfertigt werden kann, dass die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung ihres spezifischen Kontexts ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld schaffen möchte, sofern diese Regel im Hinblick auf diesen Kontext und unter Berücksichtigung der verschiedenen betroffenen Rechte und Belange geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
(amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urteil vom 28.11.2023, Rs. C-148/22 (OP ./. Commune d’Ans), ECLI:EU:C:2023:924 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.07.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-07-03 |